Allgemeine Informationen

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung persönlicher Termine bei der Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich am Standort Annaberg-Buchholz im Dienstgebäude Paulus-Jenisius-Straße 24 möglich ist und nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Hier können Sie einen Termin in der Fahrerlaubnisbehörde buchen.
Hinweis: Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie, für die Antragstellung, vorzugsweise den postalischen Weg zu wählen.

Antragsformulare und weiterführende Informationen finden Sie unter www.erzgebirgskreis.de > Fahrerlaubnisbehörde.

Bei Besuchen sind die geltenden Hygieneregeln in den Dienstgebäuden des Landratsamtes Erzgebirgskreis zwingend einzuhalten.

Die Kontaktaufnahme zur Fahrerlaubnisbehörde erfolgt telefonisch unter den bei Kontaktmöglichkeiten angegebenen Rufnummern.

Hinweise zum Pflichtumtausch von Führerscheinen

Aktuell müssen die Geburtsjahrgänge 1971 oder jünger ihre Führerscheine (Papierführerscheine) umtauschen. Ausgenommen hiervon sind die Führerscheininhaber, welche bereits einen Kartenführerschein besitzen.

Hier geht’s zu den Anträgen:

Formular Führerscheintausch Geburtsjahrgänge 1953 – 1958

Formular Führerscheintausch Geburtsjahrgänge 1959 – 1964

Formular Führerscheintausch Geburtsjahrgänge 1965 – 1970

Formular Führerscheintausch Geburtsjahrgänge 1971 oder jünger

Antrag auf Auszug aus dem Führerscheinregister (Karteikartenabschrift)

Allgemeine Hinweise zur Antragsbearbeitung:

Die Befürchtung, dass der Besitzstand von Fahrerlaubnisklassen verloren geht ist unbegründet, da alle vorhandenen Besitzstände in den neuen Führerschein übernommen werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde bittet von Sachstandsanfragen zum Führerscheinpflichtumtausch an der Hotline sowie per E-Mail abzusehen. Die zeitintensive Beantwortung elektronischer sowie telefonischer Sachstandsanfragen verlängert die Bearbeitungszeit weiter. Die Bürgerinnen und Bürger können grundsätzlich darauf vertrauen, dass der jeweilige Antrag eingegangen ist und entsprechend des Posteingangs bearbeitet wird. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, erhalten die Bürgerinnen und Bürger unverzüglich Post. Die Fahrerlaubnisbehörde bittet hierfür um Verständnis.

 

Weitere Infos des Bundes: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen

Zuständigkeiten

Sachgebiet Fahrerlaubnisbehörde

Hausanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie! Der Annahmeschluss ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten.

Mo

08:00 - 12:00

Di

08:00 - 18:00

Mi

geschlossen

Do

08:00 - 16:00

Fr

08:00 - 12:00

Barrierefreiheit

Annaberg-Buchholz, Paulus-Jenisius-Str. 24

  • Gebäude: barrierefreier Zugang, Aufzug vorhanden

  • Anzahl Behindertenparkplätze: 2

  • Kommunikationsmöglichkeiten für sinnesbeeinträchtigte Menschen

  • ÖPNV: Bus in ca. 500 m Entfernung

Weiterführende Informationen

Informationen Ukrainische Fahrerlaubnisse

Zwölf statt sechs Monate:

Ukrainische Flüchtlinge dürfen mit ihren Führerscheinen ein weiteres halbes Jahr fahren!

Inhaber gültiger ukrainischer Führerscheine mit Wohnsitz in Sachsen dürfen ihre Farberlaubnis zwölf statt wie bisher sechs Monate nutzen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das sächsische Verkehrsministerium jetzt beschlossen. Sie wird voraussichtlich am 22. Juli in Kraft treten. Die Fahrberechtigung ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig und endet spätestens am 23. Februar 2023.

Eine Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 74 Abs. 4 FeV wird nicht benötigt. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird angeraten, eine Kopie dieser
Allgemeinverfügung und den Nachweis für den Schutzstatus mitzuführen :

>>Allgemeinverfügung (генеральний указ) <<

 

Дванадцять замість шести місяців:

Українським біженцям дозволено ще півроку їздити за водійськими правами!

Власники дійсних українських водійських прав, які проживають у Саксонії,
можуть використовувати своє кольорове посвідчення протягом дванадцяти місяців замість попередніх шести місяців.
Міністерство транспорту Саксонії ухвалило відповідний загальний указ. Очікується, що він набуде чинності 22 липня.
Посвідчення водія дійсне на території Федеративної Республіки Німеччини та закінчується не пізніше 23 лютого 2023 року.

 

Свідоцтво про звільнення за значенням розділу 74 (4) FeV не вимагається. Під час поїздок у громадському транспорті бажано мати копію цього документа
При собі мати загальний указ і підтвердження статусу захисту:

>>Allgemeinverfügung (генеральний указ) <<

Häufig gestellte Fragen zum Führerscheinumtausch

Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) alle Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Das Verfahren selbst bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Anträge sollen max. 1 Jahr vor Fristende gestellt werden.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend:
GeburtsdatumUmtauschfrist
• vor 1953:  Umtausch bis 19. Januar 2033
• 1953 bis 1958:Umtausch bis 19. Januar 2022
• 1959 bis 1964:  Umtausch bis 19. Januar 2023
• 1965 bis 1970:   Umtausch bis 19. Januar 2024
• 1971 oder später:Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
AusstellungsdatumUmtauschfrist
• 1999 bis 2001:  Umtausch bis 19. Januar 2026
• 2002 bis 2004:Umtausch bis 19. Januar 2027
• 2005 bis 2007:  Umtausch bis 19. Januar 2028
• 2008:Umtausch bis 19. Januar 2029
• 2009:Umtausch bis 19. Januar 2030
• 2010:Umtausch bis 19. Januar 2031
• 2011:Umtausch bis 19. Januar 2032
• 2012 bis 18.1.2013:Umtausch bis 19. Januar 2033

Alle Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen erst mit Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.

Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.

Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch zunächst ausgenommen. Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Fahrerlaubnisinhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.

Kann ich meine Antragsunterlagen schriftlich einreichen?

Anträge können poastlaisch eingereicht werden. Achten Sie bitte darauf, dass eine Telefonnummer im Antrag angegeben wird. Bei evtl. Rückfragen kann die Fahrerlaubnisbehörde den/die Antragsteller/in kurzfristig kontaktieren.

Weitere zugeordnete Anliegen