Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.
Fallen bei Ihnen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt. Sie als abfallerzeugendes Unternehmen müssen dann nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt jedoch im sogenannten privilegierten Verfahren und es kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Stelle begonnen werden. Die Privilegierung gilt zum Beispiel für folgende Unternehmen:
Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).
Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
Das abfallentsorgende Unternehmen ergänzt und signiert die Unterlagen .
Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Für Erzeuger
Besitz einer Erzeugernummer, sofern mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für Sammler und Entsorger
Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Beförderernummer oder Entsorgernummer)
Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können
eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)
Für Entsorger
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ,
Freistellung von der Bestätigungspflicht durch die zuständige Stelle (wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erstellt) oder
Eintrag im EMAS-Register (die Eintragung ist in diesem Fall den Unterlagen beizufügen)
Gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) sind folgende Unterlagen erforderlich:
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
Verantwortliche Erklärung (VE),
Deklarationsanalyse (DA),
Annahmeerklärung (AE),
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online-Portal.
Eingang des privilegierten Sammelentsorgungsnachweises bei der zuständigen Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
Übermittlung des Entsorgungsnachweises: keine
Hinweis: Für die Privilegierung / Freistellung des Entsorgers können aufwandsabhängig Kosten von EUR 210,00 bis EUR 5.000,00 anfallen.
§ 3 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Entsorgungsnachweis
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Freistellung und Privilegierung
und § 9 Absatz 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Sammelentsorgungsnachweis
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
Freigabevermerk
Sächschisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024