Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Stelle eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.
Ist durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten, kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
Die Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portals "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, entscheidet die zuständige Stelle.
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Erteilung der Befreiung: vor Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht
EUR 210,00 bis EUR 5.000,00 (aufwandsabhängig)
§ 26 Nachweisverordnung (NachwV) – Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der aktuell gültigen Fassung
Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie,Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024