Als Entsorger von gefährlichen Abfällen gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sind Sie verpflichtet, an einem Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Dies ist nur mit einer behördlich vergebenen Entsorgernummer möglich.
Eine Entsorgernummer können Sie bei der für Sie zuständigen Stellen beantragen. Diese Kennnummer geben Sie in den Formularen des Abfallnachweisverfahrens, wie Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine an. Sie benötigen sie auch für den Fall, dass Sie sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen möchten.
Die Abfallentsorgernummer können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portal "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Als Betreiber einer Anlage zur Abfallentsorgung müssen Sie dafür eine entsprechende Genehmigung besitzen. Diese bemisst sich im Regelfall nach baurechtlichen oder bundesimmissionsschutzrechtlichen Vorschriften und ist der hier zuständigen Stelle vorzulegen.
Grundsätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:
Gewerbeanmeldung oder Handelsregister-Auszug (Kopie)
Anlagengenehmigung (Baurechtliche bzw. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung)
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Antrag einer Abfallentsorgernummer: vor Aufnahme der Tätigkeit als Abfallentsorger
EUR 30,00 bis EUR 85,00 (aufwandsabhängig)
§ 28 Abs. 1 Nachweisverordnung (NachwV) – Vergabe von Kennnummern
§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Nachweispflichten
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Eniergie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 07.03.2024